Erbschaftsannahme im Sterbefall - Bestattungen GRAUE

Annahme der Erbschaft

Das Gesetz geht davon aus, dass sich die Erben entweder aus der gesetzlichen Erbfolge oder aus einer letzwilligen Verfügung des Erblassers ergeben. In beiden Fällen ist der so bestimmte Erbe zunächst ohne seine Entscheidung oder Mitwirkung in die Erbenposition berufen worden. Einer besonderen Annahmeerklärung bedarf es hierzu nicht.

 

Gleichwohl steht es dem Erben frei, das Erbe ausdrücklich anzunehmen. Rechtsfolge hieraus ist, dass der vorläufige Erbe nunmehr zum endgültigen Erben wird. Die Annahme unterliegt keiner bestimmten Form und ist auch als Willenserklärung nicht empfangsbedürftig. Soll sie ausdrücklich erklärt werden, kann dies durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, einem Miterben oder einem Nachlassgläubiger erfolgen.

 

Eine Erbschaftsannahme hat zur Folge, dass eine Ausschlagsfrist (Ausschlagung der Erbschaft) vorzeitig endet. Somit kann die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden. Eine Ausschlagung wird jedoch durch Anfechtung der Annahme wieder möglich.  Diese setzt einen rechtserheblichen Irrtum des Anfechtenden voraus.