Ausschlagung der Erbschaft

Ausschlagung der Erbschaft

Das Zivilrecht sieht eine einseitig verpflichtende Willenserklärung nicht vor, sodass der Erblasser den von ihm vorgesehen Erben die Erbschaft nicht "aufzwingen" kann. Es steht dem Erben vielmehr frei, die Erbschaft bzw. ein Vermächtnis auszuschlagen. Er beseitigt das Erbrecht damit rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls.

 

Ebenso ist durch Anfechtung der Erbschaftsannahme eine rückwirkende Ausschlagung der Erbschaft möglich. Grundsätzlich ist es nur möglich eine Erbschaft als Ganzes auszuschlagen, Teile einer Erbschaft können nicht ausgeschlagen werden.

 

Wann ist eine Ausschlagung der Erbschaft von Bedeutung?

Persönliche oder steuerliche Gründe - Überschuldungen des Erblassers: Wenn die Schulden die Vermögenswerte übersteigen.

 

Anfechtung der Erbannahme

Irrt sich der Erbe beispielsweise über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses und schlägt deshalb aus, berechtigt dies zur Anfechtung der Erbannahme. Ein Anfechtungsgrund ist allerdings nur dann gegeben, wenn der Erbe ansonsten tatsächlich anders gehandelt hätte.